Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler

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1. Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag
(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf
die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit
gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.
(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende
Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern
sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
(3) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder
Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder
Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
(4) Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag über einen anderen
Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen Vermittler abgeschlossenen
Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn der Mandant legt den entsprechenden
Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den
Bestand des Maklers zu.
(5) Wünscht der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung eines Versicherungsvertrages
zusätzlich zu den in diesem Maklervertrag festgelegten Verträgen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber
dem Mandanten auf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu vermittelten
Versicherungsvertrag.
(6) Dieser Versicherungsmaklervertrag bezieht sich nur auf die Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen, wofür
es einer Berufszulassung nach §34d GewO bedarf. Sonstige Finanz- oder Kapitalanlageprodukte, die nicht unter diese
Berufszulassung für die Versicherungsvermittlung fallen, werden nicht über uns vermittelt oder beraten. Wir sind auch nur für
die von uns geprüften Versicherungsprodukte verantwortlich, die über uns vermittelt wurden.

2. Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben
verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner
Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen
Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder
kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt
werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage
anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes
fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn
der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen
Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und
individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in
Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen,
Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte
Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler
zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen
Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet
den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch
den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem
berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die
umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des
Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu
beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung.
Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.

3. Tätigkeiten des Maklers
(1) Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten
Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler
übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm
zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Versicherer die nicht mit Maklern
zusammenarbeiten oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte können von dem
Makler nicht berücksichtigt werden.
(2) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und
verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, kann
diese Anfrage an den Makler in Textform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des
Maklers in Textform. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, um für den Mandanten vorläufigen
Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
(3) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme
eines Risikos erklärt. Der Mandant wird darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den
Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern
der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.
(4) Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine
veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese
Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-,
Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung und/oder Erweiterung des
Versicherungsschutzes.
(5) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten jederzeit Auskunft zu
dem vermittelten Vertragsverhältnis.
(6) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren. Erklärungen,
die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüber
hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies
gesetzlich zulässig ist.

4. Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse
(1) Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu
erteilenden Erstinformation nach § 15 VersVermV zu benennen war. Er ist selbständiger Versicherungsvermittler mit eigener
Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers.
(2) Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und
Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG – , insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist gemäß § 12
VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt. Bis zu
dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
(3) Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach
§§ 60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach gemäß § 12 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige
Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt.
(4) Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der
Makler nicht.
(5) Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt
zum Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen.
(6) Die in diesem Paragraphen Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers
oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.
(7) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus
einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(8) Der Makler haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige
mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
(9) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder
wahrheitsgemäßer Information des Mandanten ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der
Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(10) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder
sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.

5. Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind
nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

 

6. Erklärungsfiktion
Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter
drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler
angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch
gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden
ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

7. Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer,
rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile
davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer
erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die –
soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt haben würden.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg, soweit
beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.
(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses
Schriftformerfordernisses.
(4) Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt
diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten
bestehen nicht.
(5) Widerstreitende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abweichende oder entgegenstehende. Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten ausschließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen

Stand 07.01.2021